Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ABM Maschinen AG

1.    Grundsatz
Für alle Geschäfte mit der ABM Maschinen AG in 4950 Huttwil (nachfolgend Verkäuferin genannt) gelten die nachfolgenden Bedingungen und sind Bestandteil des Vertrages. Schriftliche Bestellungen sowie mit der Verkäuferin abgeschlossene Aufträge sind verbindlich. Die Parteien vereinbaren, dass sämtliche Zusätze und Anhänge zu diesem Vertrag nur in schriftlicher Form gültig sind.

2.    Preis und Zahlungsbedingungen
Der Verkaufspreis richtet sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Auftragsbestätigung). Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsausstellung netto zahlbar, sofern keine andere Vereinbarung besteht. Wird innerhalb dieser Frist nicht bezahlt, so ist der Kunde im Verzug. Skontoabzüge und Gewährleistungsrückbehalte sind ohne spezielle Vereinbarung nicht zulässig.

3.    Lieferfrist
Die vereinbarte Lieferfrist wird nach bestem Vermögen eingehalten, ist jedoch unverbindlich. Wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist kann der Besteller keinesfalls den Vertrag aufheben, von demselben einseitig zurücktreten, eine bestellte Ware nicht annehmen oder Ersatz für direkten oder indirekten Schaden verlangen.

4.    Gewährleistung
Die ABM Maschinen AG gewährt auf Neumaschinen 12 Monate Gewährleistung. Für Occasionsmaschinen wird keine Gewährleistung geleistet.
Für andere Ansprüche als Materialersatz, wie z.B. Betriebsstörungen, Zeitverlust, Arbeits- und Verdienstausfall usw. kommt die ABM Maschinen AG nicht auf.
Für Schäden, welche durch Fahrlässigkeit, unsachgemässe Behandlung, Gewalt, Unfälle oder natürliche Abnutzung entstehen, wird Ersatz nur gegen Bezahlung geleistet.
In allen Fällen gelten die Gewährleistungsbestimmungen der Lieferanten.
Die Gewährleistung erlischt, wenn ABM Maschinen AG nicht innerhalb von 6 Tagen nach Feststellung des Mangels mündlich und anschliessend schriftlich mittels Gewährleistungsantragsformular (Garantieantragsformular) informiert wird. Die beschädigten Teile müssen auf Kosten des Käufers an den Sitz des Verkäufers zurückgebracht werden.

5.    Gerichtsstand
Als solcher wird Huttwil vereinbart. Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf seinen ordentlichen Gerichtsstand.

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